AbR 1980/81 Nr. 40, S. 94: Art. 69 IVG in Verbindung mit Art. 84 Abs. 1 AHVG Der Beweis der Zustellung einer Verfügung (der Tatsache sowie des Zeitpunktes) obliegt der Verwaltung (Erw. 1). Art. 21 Abs. 1 IVG; HVI Anhang Ziff. 13.02 Eine "W
Sachverhalt
Das 1972 geborene Kind leidet an angeborenen und cerebralen Bewegungsstörungen im Sinne einer Tetraplegia spastica und einer Athetose. Mit Verfügung vom 10. April 1981 lehnte die Ausgleichskasse die Kostenübernahme für eine "Witzig"-Sitzbank durch die IV ab. Mit Eingabe vom 11. Mai 1981 rekurrierte R.St. im Auftrage der Eltern. Die Ausgleichskasse beantragt, auf den Rekurs wegen Verspätung nicht einzutreten. Nach ihren Angaben wurde die Verfügung mit gewöhnlicher Post am 10. April 1981 aufgegeben und am 11. April 1981 durch die Post dem Versicherten zugestellt. Damit wäre die Rechtsmittelfrist nicht eingehalten. In der ergänzenden Vernehmlassung beantragt die Kasse ausserdem Abweisung des Rekurses, falls darauf eingetreten werden sollte. Die Rekurskommission hat den Rekurs abgewiesen. Aus den Erwägungen:
1. Rechtsmittelfristen beginnen im Zeitpunkt der ordnungsgemässen Zustellung zu laufen (Imboden/Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung 1976, Nr. 84 Ia; Zbl. 1975 174; AGVE 1973 376), d.h. mit der tatsächlichen Aushändigung der Verfügung an den Adressaten oder an eine andere zur Entgegennahme berechtigte Person (BGE 98 Ia 137; 97 I 98) bzw. dem Einwurf in den Briefkasten der betreffenden Person (Zbl. 1970 468). Der Beweis der Zustellung (der Tatsache sowie des Zeitpunktes) obliegt der Verwaltung (Imboden/Rhinow, a.a.O. Nr. 91 I; BGE 101 Ia 8, 92 I 257; Entscheid vom 19. März 1980 i.S. E. c/AK Obwalden). Die angefochtene Verfügung trägt das Datum vom 10. April 1981. Der Rekurs datiert vom 11. Mai 1981 und traf nach Angabe der Ausgleichskasse am 14. Mai 1981 bei der IV-Kommission des Kantons Obwalden ein. Das Datum des Postaufgabestempels ist nicht bekannt. Damit die Einhaltung der Rekursfrist überprüft werden kann, muss der Zeitpunkt der Zustellung der Verfügung feststehen. Der Vertreter des Versicherten gibt an, die Zustellung der Verfügung sei am 13. April 1981 erfolgt. Da die Zustellung der Verfügung nicht durch eingeschriebenen Brief erfolgte, kann der Beweis der (früheren) Zustellung durch die Verwaltung nicht erbracht werden. Es ist daher auf das vom Rekurrenten angegebene Datum der Zustellung abzustellen. Danach ist die Zustellung am 13. April 1981 erfolgt. Die Rechtsmittelfrist begann am 15. April und endigte am 13. Mai 1981. Das für die Einhaltung der Frist massgebende Postaufgabedatum ist nicht bekannt. Der Rekurs wurde bei der IV-Kommission eingelegt, welche als Eingangsdatum den 14. Mai 1981 notierte und die Eingabe anschliessend an die Rekurskommission weiterleitete. Es ist daher davon auszugehen, dass der Rekurs am 13. Mai 1981 und mithin innert der Rekursfrist der Post übergeben wurde. Auf den Rekurs ist aus diesem Grund einzutreten.
2. Der Versicherte hat im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren er für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit in seinem Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf (Art. 21 Abs. 1 IVG). Die für die Abgabe durch die IV in Frage kommenden Hilfsmittel sind in der Liste im Anhang zur Hilfsmittelverordnung (HVI) abschliessend aufgeführt. Danach können "der Behinderung individuell angepasste Sitz- und Liegevorrichtungen" durch die IV abgegeben werden. Gemäss Rz 13.02.2* der Wegleitung über die Abgabe von Hilfsmitteln gelten Spezialstühle und Liegevorrichtungen, welche in Sonderschulen benötigt werden, nicht als individuelle Hilfsmittel, sondern gehören zur Einrichtung solcher Institutionen. Im Prospekt der Herstellerfirma wird die "Witzig-Sitzbank" als unentbehrliches und beliebtes Arbeitsgerät in vielen Therapien bezeichnet, welches genaue, unkomplizierte und schnelle Einstellungsmöglichkeiten als spezielle Vorzüge aufweist. Die Sitzbank kann gemäss Angabe im Prospekt für ein bestimmtes Kind oder für den stundenweisen Einsatz in der Therapie verwendet werden. Mit wenigen Handgriffen bietet diese Bank eine Sitzgelegenheit für Kinder jeder Grösse in der richtigen Höhe und mit den richtigen Fixierungsmöglichkeiten. Im Rekurs werden diese Angaben der Herstellerfirma nicht bezweifelt. Die fragliche Sitzbank ist offensichtlich nicht eine individuell angepasste Sitzgelegenheit für ein bestimmtes Kind allein, wie im Rekurs ausgeführt wird. Die Art der fraglichen Sitzbank gehört zur Einrichtung einer Sonderschule. Falls das Schulheim Rodtegg keine solche "Witzig-Sitzbank" besitzen sollte, spricht das nicht bereits dagegen und ändert namentlich nichts daran, dass diese Bank kein individuell angepasstes Hilfsmittel sondern ein individuell anpassbares Hilfsmittel ist, das gleichzeitig verschiedenen Kindern dienen kann. Die "Witzig-Sitzbank" kann auch nicht als spezielle Sitzvorrichtung am Arbeitsplatz gemäss Rz 13.02.1* bezeichnet werden. de| fr | it Schlagworte hilfsmittel kind iv beweis versicherter entscheid iv-kommission therapie sonderschule richtigkeit obwalden bank eltern die post stichtag Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund IVG: Art.21 AGVE 1973, S.376 Leitentscheide BGE 98-IA-135 S.137 97-I-97 S.98 101-IA-7 S.8 92-I-253 S.257 AbR 1980/81 Nr. 40
Erwägungen (2 Absätze)
E. 1 Rechtsmittelfristen beginnen im Zeitpunkt der ordnungsgemässen Zustellung zu laufen (Imboden/Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung 1976, Nr. 84 Ia; Zbl. 1975 174; AGVE 1973 376), d.h. mit der tatsächlichen Aushändigung der Verfügung an den Adressaten oder an eine andere zur Entgegennahme berechtigte Person (BGE 98 Ia 137; 97 I 98) bzw. dem Einwurf in den Briefkasten der betreffenden Person (Zbl. 1970 468). Der Beweis der Zustellung (der Tatsache sowie des Zeitpunktes) obliegt der Verwaltung (Imboden/Rhinow, a.a.O. Nr. 91 I; BGE 101 Ia 8, 92 I 257; Entscheid vom 19. März 1980 i.S. E. c/AK Obwalden). Die angefochtene Verfügung trägt das Datum vom 10. April 1981. Der Rekurs datiert vom 11. Mai 1981 und traf nach Angabe der Ausgleichskasse am 14. Mai 1981 bei der IV-Kommission des Kantons Obwalden ein. Das Datum des Postaufgabestempels ist nicht bekannt. Damit die Einhaltung der Rekursfrist überprüft werden kann, muss der Zeitpunkt der Zustellung der Verfügung feststehen. Der Vertreter des Versicherten gibt an, die Zustellung der Verfügung sei am 13. April 1981 erfolgt. Da die Zustellung der Verfügung nicht durch eingeschriebenen Brief erfolgte, kann der Beweis der (früheren) Zustellung durch die Verwaltung nicht erbracht werden. Es ist daher auf das vom Rekurrenten angegebene Datum der Zustellung abzustellen. Danach ist die Zustellung am 13. April 1981 erfolgt. Die Rechtsmittelfrist begann am 15. April und endigte am 13. Mai 1981. Das für die Einhaltung der Frist massgebende Postaufgabedatum ist nicht bekannt. Der Rekurs wurde bei der IV-Kommission eingelegt, welche als Eingangsdatum den 14. Mai 1981 notierte und die Eingabe anschliessend an die Rekurskommission weiterleitete. Es ist daher davon auszugehen, dass der Rekurs am 13. Mai 1981 und mithin innert der Rekursfrist der Post übergeben wurde. Auf den Rekurs ist aus diesem Grund einzutreten.
E. 2 Der Versicherte hat im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren er für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit in seinem Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf (Art. 21 Abs. 1 IVG). Die für die Abgabe durch die IV in Frage kommenden Hilfsmittel sind in der Liste im Anhang zur Hilfsmittelverordnung (HVI) abschliessend aufgeführt. Danach können "der Behinderung individuell angepasste Sitz- und Liegevorrichtungen" durch die IV abgegeben werden. Gemäss Rz 13.02.2* der Wegleitung über die Abgabe von Hilfsmitteln gelten Spezialstühle und Liegevorrichtungen, welche in Sonderschulen benötigt werden, nicht als individuelle Hilfsmittel, sondern gehören zur Einrichtung solcher Institutionen. Im Prospekt der Herstellerfirma wird die "Witzig-Sitzbank" als unentbehrliches und beliebtes Arbeitsgerät in vielen Therapien bezeichnet, welches genaue, unkomplizierte und schnelle Einstellungsmöglichkeiten als spezielle Vorzüge aufweist. Die Sitzbank kann gemäss Angabe im Prospekt für ein bestimmtes Kind oder für den stundenweisen Einsatz in der Therapie verwendet werden. Mit wenigen Handgriffen bietet diese Bank eine Sitzgelegenheit für Kinder jeder Grösse in der richtigen Höhe und mit den richtigen Fixierungsmöglichkeiten. Im Rekurs werden diese Angaben der Herstellerfirma nicht bezweifelt. Die fragliche Sitzbank ist offensichtlich nicht eine individuell angepasste Sitzgelegenheit für ein bestimmtes Kind allein, wie im Rekurs ausgeführt wird. Die Art der fraglichen Sitzbank gehört zur Einrichtung einer Sonderschule. Falls das Schulheim Rodtegg keine solche "Witzig-Sitzbank" besitzen sollte, spricht das nicht bereits dagegen und ändert namentlich nichts daran, dass diese Bank kein individuell angepasstes Hilfsmittel sondern ein individuell anpassbares Hilfsmittel ist, das gleichzeitig verschiedenen Kindern dienen kann. Die "Witzig-Sitzbank" kann auch nicht als spezielle Sitzvorrichtung am Arbeitsplatz gemäss Rz 13.02.1* bezeichnet werden. de| fr | it Schlagworte hilfsmittel kind iv beweis versicherter entscheid iv-kommission therapie sonderschule richtigkeit obwalden bank eltern die post stichtag Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund IVG: Art.21 AGVE 1973, S.376 Leitentscheide BGE 98-IA-135 S.137 97-I-97 S.98 101-IA-7 S.8 92-I-253 S.257 AbR 1980/81 Nr. 40
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
AbR 1980/81 Nr. 40, S. 94: Art. 69 IVG in Verbindung mit Art. 84 Abs. 1 AHVG Der Beweis der Zustellung einer Verfügung (der Tatsache sowie des Zeitpunktes) obliegt der Verwaltung (Erw. 1). Art. 21 Abs. 1 IVG; HVI Anhang Ziff. 13.02 Eine "Witzig"-Sitzbank ist keine der Behinderung individuell angepasste Sitzvorrichtung. Anspruch auf Hilfsmittel verneint (Erw. 2). Urteil der Rekurskommission für Sozialversicherung vom 7. Dezember 1981 Sachverhalt: Das 1972 geborene Kind leidet an angeborenen und cerebralen Bewegungsstörungen im Sinne einer Tetraplegia spastica und einer Athetose. Mit Verfügung vom 10. April 1981 lehnte die Ausgleichskasse die Kostenübernahme für eine "Witzig"-Sitzbank durch die IV ab. Mit Eingabe vom 11. Mai 1981 rekurrierte R.St. im Auftrage der Eltern. Die Ausgleichskasse beantragt, auf den Rekurs wegen Verspätung nicht einzutreten. Nach ihren Angaben wurde die Verfügung mit gewöhnlicher Post am 10. April 1981 aufgegeben und am 11. April 1981 durch die Post dem Versicherten zugestellt. Damit wäre die Rechtsmittelfrist nicht eingehalten. In der ergänzenden Vernehmlassung beantragt die Kasse ausserdem Abweisung des Rekurses, falls darauf eingetreten werden sollte. Die Rekurskommission hat den Rekurs abgewiesen. Aus den Erwägungen:
1. Rechtsmittelfristen beginnen im Zeitpunkt der ordnungsgemässen Zustellung zu laufen (Imboden/Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung 1976, Nr. 84 Ia; Zbl. 1975 174; AGVE 1973 376), d.h. mit der tatsächlichen Aushändigung der Verfügung an den Adressaten oder an eine andere zur Entgegennahme berechtigte Person (BGE 98 Ia 137; 97 I 98) bzw. dem Einwurf in den Briefkasten der betreffenden Person (Zbl. 1970 468). Der Beweis der Zustellung (der Tatsache sowie des Zeitpunktes) obliegt der Verwaltung (Imboden/Rhinow, a.a.O. Nr. 91 I; BGE 101 Ia 8, 92 I 257; Entscheid vom 19. März 1980 i.S. E. c/AK Obwalden). Die angefochtene Verfügung trägt das Datum vom 10. April 1981. Der Rekurs datiert vom 11. Mai 1981 und traf nach Angabe der Ausgleichskasse am 14. Mai 1981 bei der IV-Kommission des Kantons Obwalden ein. Das Datum des Postaufgabestempels ist nicht bekannt. Damit die Einhaltung der Rekursfrist überprüft werden kann, muss der Zeitpunkt der Zustellung der Verfügung feststehen. Der Vertreter des Versicherten gibt an, die Zustellung der Verfügung sei am 13. April 1981 erfolgt. Da die Zustellung der Verfügung nicht durch eingeschriebenen Brief erfolgte, kann der Beweis der (früheren) Zustellung durch die Verwaltung nicht erbracht werden. Es ist daher auf das vom Rekurrenten angegebene Datum der Zustellung abzustellen. Danach ist die Zustellung am 13. April 1981 erfolgt. Die Rechtsmittelfrist begann am 15. April und endigte am 13. Mai 1981. Das für die Einhaltung der Frist massgebende Postaufgabedatum ist nicht bekannt. Der Rekurs wurde bei der IV-Kommission eingelegt, welche als Eingangsdatum den 14. Mai 1981 notierte und die Eingabe anschliessend an die Rekurskommission weiterleitete. Es ist daher davon auszugehen, dass der Rekurs am 13. Mai 1981 und mithin innert der Rekursfrist der Post übergeben wurde. Auf den Rekurs ist aus diesem Grund einzutreten.
2. Der Versicherte hat im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren er für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit in seinem Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf (Art. 21 Abs. 1 IVG). Die für die Abgabe durch die IV in Frage kommenden Hilfsmittel sind in der Liste im Anhang zur Hilfsmittelverordnung (HVI) abschliessend aufgeführt. Danach können "der Behinderung individuell angepasste Sitz- und Liegevorrichtungen" durch die IV abgegeben werden. Gemäss Rz 13.02.2* der Wegleitung über die Abgabe von Hilfsmitteln gelten Spezialstühle und Liegevorrichtungen, welche in Sonderschulen benötigt werden, nicht als individuelle Hilfsmittel, sondern gehören zur Einrichtung solcher Institutionen. Im Prospekt der Herstellerfirma wird die "Witzig-Sitzbank" als unentbehrliches und beliebtes Arbeitsgerät in vielen Therapien bezeichnet, welches genaue, unkomplizierte und schnelle Einstellungsmöglichkeiten als spezielle Vorzüge aufweist. Die Sitzbank kann gemäss Angabe im Prospekt für ein bestimmtes Kind oder für den stundenweisen Einsatz in der Therapie verwendet werden. Mit wenigen Handgriffen bietet diese Bank eine Sitzgelegenheit für Kinder jeder Grösse in der richtigen Höhe und mit den richtigen Fixierungsmöglichkeiten. Im Rekurs werden diese Angaben der Herstellerfirma nicht bezweifelt. Die fragliche Sitzbank ist offensichtlich nicht eine individuell angepasste Sitzgelegenheit für ein bestimmtes Kind allein, wie im Rekurs ausgeführt wird. Die Art der fraglichen Sitzbank gehört zur Einrichtung einer Sonderschule. Falls das Schulheim Rodtegg keine solche "Witzig-Sitzbank" besitzen sollte, spricht das nicht bereits dagegen und ändert namentlich nichts daran, dass diese Bank kein individuell angepasstes Hilfsmittel sondern ein individuell anpassbares Hilfsmittel ist, das gleichzeitig verschiedenen Kindern dienen kann. Die "Witzig-Sitzbank" kann auch nicht als spezielle Sitzvorrichtung am Arbeitsplatz gemäss Rz 13.02.1* bezeichnet werden. de| fr | it Schlagworte hilfsmittel kind iv beweis versicherter entscheid iv-kommission therapie sonderschule richtigkeit obwalden bank eltern die post stichtag Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund IVG: Art.21 AGVE 1973, S.376 Leitentscheide BGE 98-IA-135 S.137 97-I-97 S.98 101-IA-7 S.8 92-I-253 S.257 AbR 1980/81 Nr. 40